AGB

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HI-TRONIC

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden "Kunde" genannt).
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma HI-TRONIC (im nachfolgenden HI-TRONIC genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden oder dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn HI-TRONIC ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn HI-TRONIC sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch HI-TRONIC. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch AB/Rechnung ersetzt werden.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann als verbindlich zu verstehen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Eigentums- und Urheberrechte müssen beachtet werden. Insbesondere Informationen und schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, bedürfen vor ihrer Weitergabe an Dritte unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Ist die Bestellung als Angebot laut § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
2.4 Angebote von HI-TRONIC sind immer freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben wurde.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

3.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von HI-TRONIC grundsätzlich nicht übernommen.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen, berechtigen HI-TRONIC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Reaktionszeit hinauszuschieben.
3.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird HI-TRONIC von seiner Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich HI-TRONIC nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
3.4 Sofern HI-TRONIC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Der Kunde kann keinen Schadensersatz und keinen Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
3.5 HI-TRONIC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3.6 Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug ist.
3.7 Soweit das Datum der Lieferung oder Leistung auf der HI-TRONIC Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.

§ 4 Annahmeverzug, Stornierung

4.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist HI-TRONIC berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Verlustes auf den Kunden über.
4.2 Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist HI-TRONIC berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern.
4.3. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an HI-TRONIC als Ersatz für entstehenden Lagerkosten pro Woche pauschal 2 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 40 Euro pro Woche, zu bezahlen.
4.4 Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, kann HI-TRONIC Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.5 HI-TRONIC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Warenauftragsstornierung des Kunden anzunehmen und u.U. die von der Stornierung betroffenen Waren zurückzunehmen. Der Kunde muss in diesem Fall jedoch 20 % des Warennettowertes als Stornierungsgebühr an HI-TRONIC zahlen. Die Rücknahme der bereits erfolgten Auslieferung setzt voraus, dass HI-TRONIC die Waren unbeschädigt und vollständig, kostenfrei und sortiert am Erfüllungsort übergeben werden. Das Transportrisiko bis zum Eingang bei HI-TRONIC trägt der Kunde. Nach Erfüllung der Voraussetzungen wird dem Kunden der
Stornierungsentscheid mitgeteilt.
4.6 Eine Stornierung von Dienstleistungen scheidet in jedem Fall aus.

§ 5 Gefahrenübergang/ Liefermenge/ Fehllieferung

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Institution übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der HI-TRONIC verlassen hat.
5.2 Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 3 Werktagen nach Warenerhalt HI-TRONIC und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Verpackung und Verladung.

§ 6 Gewährleistung / Schadensersatz

6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, nicht befolgen der Montage- und/oder Betriebsanweisungen, unzulässige vorgenommen Änderungen und/oder bei unsachgemäßem Gebrauch der Sache.
6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HI-TRONIC entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatz- Lieferung.
6.4 Zur Nacherfüllungsabwicklung eingesendete mangelhafte Produkte sind mit einer Kopie der Liefer-schein/Rechnungsdokumente und einer genauen Fehlerbeschreibung an HI-TRONIC einzusenden bzw. anzuliefern. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde Rücktritt oder Minderung verlangen.
6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Beginn der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
6.7 Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden, gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, sind ausgeschlossen. HI-TRONIC haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet HI-TRONIC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

§ 7 Haftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.2 Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Die Abtretung von Forderungen gegen HI-TRONIC an Dritte ist ausgeschlossen, sofern HI-TRONIC der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der
HI-TRONIC (Vorbehaltsware). Wenn die Kaufpreisforderung in laufende Rechnung eingestellt ist, besteht der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei
HI-TRONIC.
8.2 Bis dahin ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für HI-TRONIC als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne HI-TRONIC zu verpflichten. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für HI-TRONIC grundsätzlich ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er HI-TRONIC bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein. Werden die durch die Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber HI-TRONIC befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an HI-TRONIC ab.
8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der HI-TRONIC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die an HI-TRONIC abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, die Zahlungen eingestellt hat oder insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder vorliegt. Ist dies der Fall, kann HI-TRONIC verlangen, dass der Kunde abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Befugnis von HI-TRONIC die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist HI-TRONIC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist HI-TRONIC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben zu können.
8.7 HI-TRONIC ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

§ 9 Preise und Zahlung

9.1 Alle ausgewiesenen Preise gelten zum Zeitpunkt der Bestellung, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
9.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HI-TRONIC über den Betrag verfügen kann.
9.4 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, Ausnahmen bedürfen der Schriftform.
9.5 HI-TRONIC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
9.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HI-TRONIC anerkannt sind.
9.7 Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist HI-TRONIC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung auszugeben und Rechte die sich aus § 288 BGB ergeben, geltend zu machen.

§ 10 Datenschutz und Datenspeicherung

HI-TRONIC ist berechtigt, datenschutzbezogene Daten elektronisch nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§ 33 BDSG) zu speichern. Die Datensammlung gehört HI-TRONIC und berechtigt diese zur Identifizierung und Durchsetzung von, mit dem Kunden vertraglich getroffenen Vereinbarungen.

§ 11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort

11.1 Der Gerichtsstand ist ausschließlich am Geschäftssitz von HI-TRONIC. HI-TRONIC ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Für alle Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HI-TRONIC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Sofern sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Faktura nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von HI-TRONIC Erfüllungsort - unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente, ist der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht der Geschäftssitz.

$ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 2015